Keine Haftung für altersübliches Verhalten

Eltern müssen für Schäden, die aus einem altersüblichen Verhalten ihres Kindes resultieren, nicht haften.

Für Schäden, die Kinder beim normalen Spielen verursachen, kann der Geschädigte oft weder von den Kindern noch von deren Eltern Ersatz verlangen. Vor dem Landgericht Osnabrück scheiterte ein Kläger, dessen Reitpferd von zwei Kindern unabsichtlich aufgeschreckt worden war. Die Kinder hatten in der Nähe des Reitstalls gespielt und dabei das ohnehin schon nervöse Pferd derart erschreckt, dass dieses hochgestiegen war und sich dabei erheblich verletzt hatte. Die Richter sahen allerdings im Verhalten der Kinder weder eine Haftungsgrundlage für die Kinder selbst noch für deren Eltern. Zum einen konnten neunjährige Kinder das Risiko im Umgang mit Pferden nicht abschätzen, zum anderen brauchten die Eltern aufgrund des an sich altersüblichen Spieltriebs ihrer Kinder keine besondere Sorgfalt walten zu lassen.

 
 
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