Haftpflicht für Bäume

Schäden durch herab fallende Äste oder umgestürzte Bäume führen nicht ohne Weiteres zu einem Schadensersatzanspruch.

Bäume müssen sowohl von der öffentlichen Hand als auch von Privatpersonen nicht permanent auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Nur wenn eine mögliche Schadhaftigkeit ersichtlich ist, muss eine Gemeinde ihre Bäume intensiver und mehr als zweimal im Jahr untersuchen, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Im Schadensfall muss allerdings der Geschädigte nachweisen, dass die Gemeinde dieser Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.

Privatleute müssen nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sogar nur einmal im Jahr ihre Gewächse auf Standfestigkeit und Schadlosigkeit überprüfen. Somit haftet der Eigentümer nicht für Schäden, die sein umgestürzter Baum elf Monate nach der letzten Inspektion verursacht hat, falls zwischenzeitlich keine Anhaltspunkte für besondere Schadhaftigkeit aufgetreten sind.

 
 
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